Als pflegender Angehöriger versorgen Sie ihr Familienmitglied liebevoll und oftmals rund um die Uhr. Gönnen Sie sich auch selbst ein paar Tage Erholung und Entspannung, bevor Sie sich überfordert fühlen. Über die Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI. können Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Hilfe abrufen.
Im Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung ist verankert, dass pflegebedürftige Menschen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € haben, der jedoch an einige Voraussetzungen gebunden ist.
Den Entlastungsbetrag erhalten Pflegebedürftige, wenn ihnen ein Pflegegrad zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Entlastungsleistungen ermöglicht es den Pflegebedürftigen, ihren Alltag selbstständiger und vor allem abwechslungsreicher zu gestalten. Es handelt sich bei dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € jedoch um einen zweckgebundenen Betrag, er wird deshalb nicht in bar ausgezahlt.
Diese Leistung kann zusätzlich durch die Leistungen der Verhinderungspflege ergänzt werden, auf die Sie ab dem Pflegegrad 2 Anspruch haben. Sie beträgt pro Kalenderjahr 1.612 € und wird zu 100 % ausgezahlt. Für die stundenweise Ersatzpflege bei Abwesenheit der Pflegeperson wird das Pflegegeld in voller Höhe gewährt. Bei der tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 % des bisher bezogenen Satzes gekürzt.
Wir hoffen, dass wir Ihnen hilfreiche Informationen zum Thema „Unterstützung durch Entlastungsleistungen“ geben konnten.
Betreuungsteam Böthfüer UG (haftungsbeschränkt)
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